Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das
Naturschutzgebiet »Nonnenmattweiher«
 

3161 Nonnenmattweiher


Verordnung des Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet »Nonnenmattweiher« vom 31.Juli 1987 (GBl. v. 30.09.1987, S. 387).

Auf Grund der §§ 21, 58 Abs.2 und 4 und § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBI. S. 654), geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des baden - württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts vom 6. Juni 1983 (GBI. S. 199), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf der Gemarkung der Gemeinde Neuenweg, Landkreis Lörrach, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung »Nonnenmattweiher«.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 70 ha. Es umfaßt auf der Gemarkung Neuenweg das Grundstück Flurstück Nr. 1055, sowie 1056 (teilweise) und 1059 (teilweise).

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in zwei Karten des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. März 1986 im Maßstab 1 : 25 000 bzw. 1 : 5 000 rot eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Freiburg und beim Landratsamt Lörrach auf die Dauer von drei Wochen, beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den in Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck ist die Erhaltung des Nonnenmattweihers und seiner Umgebung.

  1. als besonders schön ausgebildetes Kar mit hohen Felswänden, dem Nonnenmattweiher als Karsee und vorgelagerten Moränenwällen,
  2. als Lebensraum für zahlreiche seltene und gefährdete Tier - und Pflanzenarten in verschiedenen, teilweise für diesen Naturraum einzigartigen Lebensgemeinschaften.

§ 4 Verbote

(1) In dem Schutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

  1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern,
  3. die Bodengestalt zu verändern;
  4. Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
  5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
  6. Plakate, Bild - oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut- , Wohn - oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  10. zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorbetriebene Schlitten zu benutzen;
  11. außerhalb von eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen;
  12. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
  13. den Nonnenmattweiher mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren;
  14. außerhalb der abgegrenzten Badebucht im Norden des Nonnenmattweihers zu baden sowie sonstigen Wassersport (einschließlich Tauchsport) zu betreiben;
  15. die Torfinsel zu betreten;
  16. Stoffe aller Art ins Wasser einzubringen;
  17. schwimmende Anlagen zu verankern sowie Stege zu errichten;
  18. Schwimm - und Flugmodelle zu betreiben;
  19. Hunde frei laufen oder im Weiher baden zu lassen;
  20. die Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren;
  21. mit Hängegleitern oder Ultraleichtflugzeugen zu starten oder zu landen;
  22. an Felsen zu klettern;
  23. Volkswanderungen oder andere Veranstaltungen durchzuführen, die geeignet sind, eine größere Zahl von Menschen (ab 50 Personen) anzulocken oder Lärm in das Schutzgebiet zu tragen;
  24. Stätten für Sport und Spiel und Erholungseinrichtungen aller Art anzulegen.

§ 5 Zulässige Handlungen

§ 4 gilt nicht:

  1. für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
  2. für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei außerhalb des in der beiliegenden Karte gekennzeichneten Uferbereichs mit der Maßgabe, daß
    a) höchstens 5 Angler zur gleichen Zeit am Weiher fischen dürfen;
    b) das Fischen von Booten aus untersagt ist;
    c) das Einbringen von Stoffen in die Gewässer mit Ausnahme Fanggeräten unzulässig ist;
  3. für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß auf dem ca. 3 ha großen Weidfeld am Dürsberg (Flst. Nr. 1056, teilweise) nicht mit Stickstoff (organisch und anorganisch) und auf der Gesamtfläche jährlich nur mit höchstens 1,5 dz Kalk (Brandkalk), 1,5 dz Phosphat (27 %), 0,7 dz Kali (40 %) gedüngt und mit höchstens einer Großvieheinheit/ha beschickt wird.
  4. für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der Maßgabe, daß
    a) in dem in der beiliegenden Karte durch senkrechte Schraffierung gekennzeichneten Geltungsbereich der Schonwalderklärung vom 27. Februar 1986 forstliche Eingriffe auf das für die Bestandserhaltung des Buchen - , Tannen - und Bergahornwaldes notwendige Mindestmaß beschränkt bleiben sollen, insbesondere sind Kahlhiebe zu unterlassen;
    b) die natürliche Verjüngung der übrigen Bestände im Femelschlag erfolgt. Hierzu gehören nach Sicherung einer ausreichenden Naturverjüngung von Tannen und Buchen langsame, dem Wuchsfortschritt angepaßte Räumungen von Altholzteilen;
  5. für die sonstige bisher rechtmäßigerweise ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und Instandsetzung;
  6. für das Spuren der bisher bestehenden Langlaufloipe;
  7. für Pflegemaßnahmen, die von der höheren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet werden;
  8. für behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.

§ 6 Befreiungen

Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach § 63 NatSchG Befreiung erteilt werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr.2 NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen am Nonnenmattweiher in der Gemarkung Neuenweg, Landkreis Lörrach (veröffentlicht in Der Alemanne vom 23. Januar 1941) insoweit außer Kraft, als sie sich auf den Geltungsbereich dieser Verordnung bezieht.

Freiburg i. Br., den 31. Juli 1987

DR. NOTHHELFER

 

webmaster@nsg-nonnenmattweiher.de