3161 Nonnenmattweiher
Verordnung des
Regierungspräsidiums Freiburg über das Naturschutzgebiet
»Nonnenmattweiher« vom 31.Juli 1987 (GBl. v. 30.09.1987, S. 387).
Auf Grund der §§ 21, 58 Abs.2 und 4 und § 64 Abs.
1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und
über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft (Naturschutzgesetz -
NatSchG) vom 21. Oktober 1975 (GBI. S. 654), geändert durch das Gesetz
zur Bereinigung des baden - württembergischen Ordnungswidrigkeitenrechts
vom 6. Juni 1983 (GBI. S. 199), wird verordnet:
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf der
Gemarkung der Gemeinde Neuenweg, Landkreis Lörrach, wird zum
Naturschutzgebiet erklärt. Das Naturschutzgebiet führt die Bezeichnung
»Nonnenmattweiher«.
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund
70 ha. Es umfaßt auf der Gemarkung Neuenweg das Grundstück Flurstück Nr.
1055, sowie 1056 (teilweise) und 1059 (teilweise).
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in zwei
Karten des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. März 1986 im Maßstab 1
: 25 000 bzw. 1 : 5 000 rot eingetragen. Die Karten sind Bestandteil der
Verordnung. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium
Freiburg und beim Landratsamt Lörrach auf die Dauer von drei Wochen,
beginnend am achten Tag nach Verkündung dieser Verordnung im
Gesetzblatt, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der
Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(3) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der
Auslegungsfrist bei den in Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Stellen zur
kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten
niedergelegt.
Schutzzweck ist die Erhaltung des
Nonnenmattweihers und seiner Umgebung.
- als besonders schön ausgebildetes Kar mit
hohen Felswänden, dem Nonnenmattweiher als Karsee und vorgelagerten
Moränenwällen,
- als Lebensraum für zahlreiche seltene und
gefährdete Tier - und Pflanzenarten in verschiedenen, teilweise für
diesen Naturraum einzigartigen Lebensgemeinschaften.
(1) In dem Schutzgebiet sind alle Handlungen
verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
Schutzgebietes oder seiner Bestandteile, zu einer nachhaltigen Störung
oder zu einer Beeinträchtigung der wissenschaftlichen Forschung führen
können.
(2) Insbesondere ist verboten:
- bauliche Anlagen im Sinne der
Landesbauordnung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte
Maßnahmen durchzuführen;
- Straßen, Wege, Plätze oder sonstige
Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser
Art zu verändern,
- die Bodengestalt zu verändern;
- Entwässerungs- oder andere Maßnahmen
vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
- Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
- Plakate, Bild - oder Schrifttafeln
aufzustellen oder anzubringen;
- Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren
nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder
sonstige Brut- , Wohn - oder Zufluchtsstätten dieser Tiere zu
entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu
ändern;
- zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige
Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorbetriebene
Schlitten zu benutzen;
- außerhalb von eingerichteten und
gekennzeichneten Feuerstellen Feuer anzumachen;
- ohne zwingenden Grund Lärm,
Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
- den Nonnenmattweiher mit Wasserfahrzeugen
aller Art zu befahren;
- außerhalb der abgegrenzten Badebucht im
Norden des Nonnenmattweihers zu baden sowie sonstigen Wassersport
(einschließlich Tauchsport) zu betreiben;
- die Torfinsel zu betreten;
- Stoffe aller Art ins Wasser einzubringen;
- schwimmende Anlagen zu verankern sowie Stege
zu errichten;
- Schwimm - und Flugmodelle zu betreiben;
- Hunde frei laufen oder im Weiher baden zu
lassen;
- die Wege mit Kraftfahrzeugen zu befahren;
- mit Hängegleitern oder Ultraleichtflugzeugen
zu starten oder zu landen;
- an Felsen zu klettern;
- Volkswanderungen oder andere Veranstaltungen
durchzuführen, die geeignet sind, eine größere Zahl von Menschen (ab
50 Personen) anzulocken oder Lärm in das Schutzgebiet zu tragen;
- Stätten für Sport und Spiel und
Erholungseinrichtungen aller Art anzulegen.
§ 4 gilt nicht:
- für die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd;
- für die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
außerhalb des in der beiliegenden Karte gekennzeichneten
Uferbereichs mit der Maßgabe, daß
a) höchstens 5 Angler zur gleichen Zeit am Weiher fischen dürfen;
b) das Fischen von Booten aus untersagt ist;
c) das Einbringen von Stoffen in die Gewässer mit Ausnahme
Fanggeräten unzulässig ist;
- für die ordnungsgemäße landwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der
Maßgabe, daß auf dem ca. 3 ha großen Weidfeld am Dürsberg (Flst. Nr.
1056, teilweise) nicht mit Stickstoff (organisch und anorganisch)
und auf der Gesamtfläche jährlich nur mit höchstens 1,5 dz Kalk
(Brandkalk), 1,5 dz Phosphat (27 %), 0,7 dz Kali (40 %) gedüngt und
mit höchstens einer Großvieheinheit/ha beschickt wird.
- für die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche
Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit der
Maßgabe, daß
a) in dem in der beiliegenden Karte durch senkrechte Schraffierung
gekennzeichneten Geltungsbereich der Schonwalderklärung vom 27.
Februar 1986 forstliche Eingriffe auf das für die Bestandserhaltung
des Buchen - , Tannen - und Bergahornwaldes notwendige Mindestmaß
beschränkt bleiben sollen, insbesondere sind Kahlhiebe zu
unterlassen;
b) die natürliche Verjüngung der übrigen Bestände im Femelschlag
erfolgt. Hierzu gehören nach Sicherung einer ausreichenden
Naturverjüngung von Tannen und Buchen langsame, dem Wuchsfortschritt
angepaßte Räumungen von Altholzteilen;
- für die sonstige bisher rechtmäßigerweise
ausgeübte Nutzung der Grundstücke, Gewässer, Straßen und Wege sowie
der rechtmäßigerweise bestehenden Einrichtungen in der bisherigen
Art und im bisherigen Umfang sowie deren Unterhaltung und
Instandsetzung;
- für das Spuren der bisher bestehenden
Langlaufloipe;
- für Pflegemaßnahmen, die von der höheren
Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet
werden;
- für behördlich angeordnete oder zugelassene
Beschilderungen.
Von den Vorschriften dieser Verordnung kann nach §
63 NatSchG Befreiung erteilt werden.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr.2
NatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder
fahrlässig eine der nach § 4 dieser Verordnung verbotenen Handlungen
vornimmt.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der
Auslegungsfrist in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutz
von Landschaftsteilen am Nonnenmattweiher in der Gemarkung Neuenweg,
Landkreis Lörrach (veröffentlicht in Der Alemanne vom 23. Januar 1941)
insoweit außer Kraft, als sie sich auf den Geltungsbereich dieser
Verordnung bezieht.
Freiburg i. Br., den 31. Juli 1987
DR. NOTHHELFER
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